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drei F+ Podcast Episode 3 - Zeitenwende in der Einkommensabsicherung? - Teil 3

Das Thema Verweisung ist komplex und bietet jede Menge Stoff zur Diskussion.
Wir widmen uns daher den aktuellen Fragen rund um die jüngsten Entwicklungen in einer Dreierfolge unseres Podcasts.

Dabei gehen wir mit Ihnen gemeinsam auf Fakten- und vielleicht sogar Sinnsuche. Im besten Fall erweitern wir dabei unseren Horizont.

In diesem Teil spricht  Michael Franke mit Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski. Das Gespräch widmet sich der Frage, worum es in der Beratung zu Absicherung der Arbeitskraft eigentlich geht und warum gerade kleine Renten ein Problem für den Verzicht auf die konkrete Verweisung darstellen können.

Zu unserem Gast Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski

Geboren am 23.09.1947 in Bad-Harzburg, aufgewachsen in Hannover. Dort Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit Abschluss 1967. Danach Tätigkeit in der Schaden- und Rechtsabteilung. Ab 1973 Studium der Rechtswissenschaft in der Universität Göttingen. Promotion 1982 im Kartellrecht; Habilitation zur Öffnung der Versicherungsmärkte in Europa 1986. Seit 1994 Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat beim Bund der Versicherten bis ca. 2014. Mitglied der VVG-Reformkommission und Mitglied im Wissenschaftlichen Beirat der BaFin in Versicherungssachen. Mitherausgeber des VVG-Praxiskommentars im VVW-Verlag. Autor von verschiedenen Beiträgen im Bereich des Privatversicherungsrechts.

Andere Folgen der Reihe:

Michael Franke sprach in der ersten Folge der Reihe mit Bettina Bredow, Head of Claims Life & Health für Continental Europe und Israel bei der MunichRe, dem weltweit größten Rückversicherer, über die Bedenken aus der Perspektive eines Rückversicherers.

In der zweiten Folge spricht Michael Franke mit Fabian von Löbbecke, Vorstand HDI Lebensversicherung AG – dem Versicherer, der jetzt auf die konkrete Verweisung verzichtet.  

 

Quellen:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1.
sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2.
die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3.
ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__163.html (Aufruf:16.05.2024)


HDI Lebensversicherung AG
„Konkrete Verweisung und abstrakte Verweisung“
[…] Wichtig: HDI verzichtet auf die abstrakte und konkrete Verweisung. Dadurch ist es für Sie einfacher die Leistungen Ihrer HDI Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch zu nehmen. […]
Quelle: https://www.hdi.de/ratgeber/einkommensschutz/berufsunfaehigkeit/berufsu… (Aufruf: 24.04.2024)

 

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Michael Franke

Michael Franke
Geschäftsführender Gesellschafter
Franke und Bornberg
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